Amtsgericht München stärkt den Rücken der Hausbesitzer
Die Eigentümer von Immobilien müssen nicht in jedem Fall für Schäden verantwortlich gemacht werden, die durch Dachlawinen entstehen. Sobald der Besitzer von Immobilien gewisse Schutzmaßnahmen berücksichtigt, so muss er für solche Schäden nicht haften. Im Grunde genommen muss sich jeder einzelne Bürger selbst vor potentiellen Schäden schützen, welche durch Dachlawinen aus Schnee und Eis entstehen.
Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
Nun erfolgte eine Bestätigung der jeweiligen Rechtsprechung durch das Amtsgericht in München. Sollte ein Immobilieneigentümer Schneefanggitter angebracht haben, so hat der Besitzer einer Immobilie laut den Angaben die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Sofern besondere Umstände vorhanden sind, so muss der Immobilieneigentümer weitere Maßnahmen zum Schutze der Verkehrssicherung ergreifen.
Ein konkreter Fall in München
Nach Angaben des Gerichts parkte ein Eigentümer eines Autos im letzten Winter den Wagen in der bayerischen Landeshauptstadt München auf den öffentlichen Parkstreifen vor einer Immobilie. Von dem Dach der Immobilie hatte sich ein Eiszapfen gelöst. Dabei traf der Eiszapfen das Autodach. Hier war ein Schaden in Höhe von 2.216 Euro entstanden.
Münchner Amtsgericht wies Klage ab
Der Autoeigentümer wollte nun für diesen entstandenen Schaden an seinem Auto von dem Immobilieneigentümer Entschädigung bekommen. Allerdings hatte sich der Hauseigentümer geweigert, für den Schaden aufzukommen. Nach der Meinung des Hausbesitzers hätte er sein Hausdach mit Schneefanggitter genügend abgesichert. Jetzt wurde die Klage, welche der Autobesitzer erhoben hatte, vor dem Münchner Amtsgericht abgewiesen.
Das Urteil des Münchner Amtsgerichts
Dabei urteilte das Amtsgericht München wie folgt. Die Ausstattung der Immobilie ist mit den Bauvorschriften sowie den jeweiligen Schneefanggittern vereinbar gewesen. In diesem konkreten Fall wäre zudem die größere Gefahr durch eine Dachlawine nicht vorhersehbar gewesen.
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