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Die gesetzliche Verjährungsfrist endet am 31.12.2009

am 2. Januar 2010 – 13:30Kein Kommentar
Die gesetzliche Verjährungsfrist endet am 31.12.2009

Der Deutsche Mieterbund in Berlin kündigt an, dass am 31. Dezember 2009 die gesetzliche Verjährungsfrist für alle Mieteransprüche ausläuft. Somit sind alle Mieteransprüche aus dem Jahr 2006 ab dem 01. Januar 2010 erloschen. Ab dem 01. Januar 2010 kann man beispielsweise

  • zu viel bezahlten Mietzins,
  • Mietkaution,
  • Betriebskostenguthaben oder aber auch
  • unrechtmäßig bezahlte Maklerprovisionen

nicht mehr zurückfordern. Der Mieter kann auch vor dem Gericht solche Forderungen nicht mehr geltend machen und deshalb lohnt es sich, noch rasch seine Ansprüche anzumelden.

Die normale Verjährungsfrist

Die reguläre Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren. Erst am Jahresende beginnt sie zu laufen, in welchem die Forderung entstanden ist und auch der Mieter von diesem Anspruch informiert wurde. Der Mieterbund klärt auf, dass die Ansprüche aus dem Jahre 2006 Ende 2009 verjähren.

Ausnahmen der regulären Verjährungsfrist

Allerdings wird die Verjährungsfrist unter gewissen Bedingungen nicht nach drei Jahren ablaufen. Beispielsweise kann die Verjährungsfrist nicht nach dieser Frist ablaufen, sobald es zu einem Rechtsstreit aufgrund von noch nicht erfolgten Zahlungen kommt. Die Verjährungsfrist wird wieder von neuem anfangen zu laufen, sobald der Schuldner diese Ansprüche auch anerkennt.

Die Besonderheit bei der Betriebskostenabrechnung

Es gibt jedoch bei den Ansprüchen zu der Abrechnung von Betriebskosten eine Besonderheit. Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach dem Ende eines Abrechnungszeitraumes seinem Mieter sowohl die Heiz- als auch die Nebenkostenabrechnung zugesandt haben. Der Vermieter kann keine Ansprüche mehr aus dieser Abrechnung geltend machen, sobald sich diese Abrechnung für das Kalenderjahr 2008 nicht spätestens zum 31. Dezember 2009 am Vormittag in dem Mieterbriefkasten befindet.

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