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Mit vermögenswirksamen Leistungen clever sparen – Teil 2

am 6. Oktober 2009 – 14:05Kein Kommentar
Mit vermögenswirksamen Leistungen clever sparen – Teil 2

Natürlich fördert Vater Staat die vermögenswirksamen Leistungen, die sehr unterschiedlich ausfallen können, aber dennoch recht lukrativ sein können. Wer die VL in einen Aktienfonds, in die Tilgung des Bausparkredits oder in einen Bausparvertrag anlegt, kann die staatliche Förderung – die sog. Arbeitnehmersparzulage – in Anspruch nehmen. Jedoch darf beim Aktienfonds das jährliche Einkommen innerhalb der 7-jährigen Sperrphase 20.000 Euro bei Singles bzw. 40.000 Euro bei Ehepaaren nicht übersteigen und der Staat fördert diese Anlageform mit 20 % auf die jährlichen Beiträge von bis zu 400 Euro, was im Jahr 80 Euro sind. Die staatliche Förderung bei Bausparverträgen liegt bei 9 % für Einzahlungen bis 470 Euro, sodass der Geldanleger höchstens 43 Euro pro Jahr erhält, sofern das jährliche Einkommen höchstens 17.900 Euro bei Singles bzw. 35.800 Euro bei Eheleuten beträgt.

Wer erhält Wohnungsbauprämie?

Wer seine vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag anlegt, kann neben der Arbeitnehmersparzulage auch noch die staatliche Förderung in Form von der Wohnungsbauprämie erhalten, wobei diese staatliche Förderung ab 2009 nur noch an die Bausparer ausgezahlt wird, die den Vertrag zum Kauf oder Bau einer Immobilie bzw. einer anderen wohnungswirtschaftlichen Zweck benutzen. Somit gehen VL-Sparer, die den Bausparvertrag nur als eine Geldanlage abschließen, erhalten keine Wohnungsbauprämie. Jedoch können Kunden, welche beim Abschließen eines Bausparvertrages noch keine 25 Jahre geworden sind, nach der siebenjährigen Sperrfrist frei über das angesparte Geld verfügen und erhalten zudem die Wohnungsbauprämie. Die gleiche Regelung gilt auch für Sparer, welche den Vertragsabschluss vor 2009 gemacht hatten und zumindest den Regelsparbeitrag eingezahlt haben.

Wohnungsbauprämien und Arbeitnehmersparzulagen

Die Höhe der Wohnungsbauprämie liegt bei 8,8 % auf den jährlichen Sparbeitrag von bis zu 512 Euro bei Singles bzw. 1.024 Euro bei Eheleuten, sodass der Sparer je Jahr höchstens 45 Euro, sofern er Single ist, bzw. 90 Euro bei Ehepaaren erhält. Dabei ist ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 25.600 Euro bei Singles bzw. 51.200 Euro bei Verheirateten eine wichtige Voraussetzung. Um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, muss diese jedes Jahr in der Steuererklärung beantragt werden, wofür der Anleger die Bescheinigung der Bank der Anlage N in der Steuererklärung beifügen muss. Dagegen muss die Wohnungsbauprämie bei der Bausparkasse beantragt werden und die Fördersumme wird am Ende der 7-jährigen Sperrfrist vom Finanzamt in den Bausparvertrag eingezahlt.

Mindestanlagesummen, Sozialabgaben und Steuern

Es gibt bei manchen VL-Verträgen Mindestanlagesummen. Beispielsweise liegt die Mindestanlagesumme bei Aktienfondssparplänen bei 34 Euro und bei Bausparverträgen liegt diese oftmals zwischen 14 und 40 Euro. Sollten Anleger weniger vom Arbeitgeber erhalten, muss der Anleger den restlichen Betrag von seinem Nettolohn hinzulegen und dies sollte der Geldanleger auch dann machen, wenn er ansonsten die staatliche Förderung nicht komplett ausschöpft. Ferner muss der Arbeitnehmer bis auf die betriebliche Altersvorsorge für sämtliche VL-Sparprodukte Sozialabgaben und Steuern zahlen.

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