Die Modernisierung – Teil 1
Bei einer Modernisierung führt der Vermieter Arbeiten am Haus und in der Mietwohnung aus, welche die Mietsache verbessern und von welchen der Mieter einen gewissen Nutzen hat. Grundsätzlich sind es alle Arbeiten, welche zu Energie- und Wassereinsparungen führen. Reine Erhaltungsmaßnahmen und Reparaturen sind keine Modernisierungsmaßnahmen.
Die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen
Die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn in Schriftform vorlegen. In dieser Ankündigung teilt der Vermieter die geplanten Arbeiten, der Beginn, die Dauer und den voraussichtlichen Umfang mit. Außerdem muss die mögliche Mieterhöhung bekannt gegeben werden.
Die Duldungspflicht
Der Mieter hat nach den drei Monaten eine Duldungspflicht. Der Mieter darf die Arbeiten nicht verhindern oder behindern. Ferner muss er den Handwerkern in die Wohnung lassen. Allerdings muss der Mieter nicht aktiv mitwirken (z. B. einzelne Zimmer leer räumen).
Das Sonderkündigungsrecht
Der Mieter hat aber auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn er die Arbeiten nicht duldet. Die Kündigung der Wohnung muss bis zum Monatsende erfolgt sein. Zum Ende des darauffolgenden Monats ist das Mietverhältnis beendet. Wenn die 3-Monats-Frist nicht eingehalten ist oder wurde die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt, hat der Mieter keine Duldungspflicht.
Die Härtegründe
Sollte eines der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sein, schiebt man die Arbeiten nur auf. Möchte der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen total verhindern, muss er Härtegründe nennen. Die Härtegründe müssen im Einzelfall geprüft werden.
Mietminderung und Kostenübernahme bei zusätzlichen Kosten
Der Mieter kann während der Zeit der Modernisierungsmaßnahmen die Miete mindern. Wenn auf Grund der Arbeiten weitere Kosten entstehen, müssen diese vom Vermieter ersetzt werden. Zusatzkosten können beispielsweise bei einem mehrtägigen Ausfall von Wasser, Gas oder Strom in der Wohnung entstehen. Gegebenenfalls muss der Vermieter eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen oder die Kosten für eine Hotelunterbringung übernehmen, sofern die eigentliche Wohnung nicht bewohnt werden kann.
Hier geht es zu Teil 2.
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