Artikel in Ratgeber
In der momentanen Zeit sind die Bauzinsen sehr niedrig. Deshalb rentiert es sich, dass man jetzt ein Haus oder Wohnung kauft oder einen bereits bestehenden Kredit umschuldet. Wie man nun eine Immobilie auf optimaler Weise …
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte für den Mieter. Somit müssen die Vermieter bzw. Immobilieneigentümer die Mängel in dem Mietshaus bzw. -wohnung beheben, obwohl diese Mängel bereits seit einigen Jahren vorhanden sind.
Über acht Millionen Deutsche ziehen jährlich in eine andere Wohnung um. Etwa 4,1 Millionen Haushalte werden wieder in 2010 umziehen, um entweder im gleichen Ort oder in einem anderen Bereich der BRD zu wohnen.
Der Streit um die Nebenkosten
Sehr häufig streiten sich die Mieter und Vermieter über die Nebenkosten. Ein Gericht stärkte nun die Rechte der Mieter. Denn jetzt können sie beim Kontrollieren gewisse Hilfsmittel verwenden.
Trügerischer erster Eindruck
Der allererste Eindruck bei einer Besichtigung der Immobilie kann auf langer Sicht trügen. Häufig reicht selbst die 2. oder 3. Besichtigung durch einen „Laien“ nicht.
Soll man in Zukunft in einer älteren Immobilie wohnen oder soll man sich gleich etwas neues bauen oder kaufen? Die Antwort hängt vielmehr von den individuellen Möglichkeiten und finanziellen Verhältnissen ab.
Sobald die Gemeinde ein Vorkaufsrecht ausübt, so tritt sie als Käuferin in den bereits bestehenden Kaufvertrag zu den gleichen Konditionen ein. Damit hat die Gemeinde grundsätzlich auch die Verpflichtung, den Kaufpreis zu begleichen.
Ein Recht der Gemeinde ist das gemeindliche Vorkaufsrecht. Hier erhält die Gemeinde das Recht, ein Grundstück mit dem vertraglichen Inhalt zu kaufen, zu welchem es an eine dritte Person verkauft werden soll.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass sowohl Neffen als auch Nichten so enge Verwandte sind, dass man ihnen zugunsten das Mietverhältnis aufgrund des Eigenbedarfs kündigen darf.
Nun begrenzte der Bundesgerichtshof die Haftung von Wohnungseigentümern. Am Donnerstag wurde das Urteil veröffentlicht. Darin lautet es, dass die einzelnen Wohnungseigentümer grundsätzlich lediglich dem jeweiligen Eigentumsanteil für die Verbindlichkeiten der Hausgemeinschaft einstehen.
